Termine - Fristen - Wahlrecht
Bilaterale Abkommen CH - EU / EFTA |
Neu seit 1. Juni 2002
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"Bilaterale
Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten: Abklärung der Krankenversicherungspflicht
von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und Arbeitsort
in der Schweiz." |
Schweizer Krankenver-sicherungsobligatorium
neu
auch für nicht in der Schweiz wohnende Grenz-gängerinnen und Grenz-gänger. |
Als in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger
sind Sie in der Schweiz krankenversicherungspflichtig und
auch
Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
.
Ihre Krankenversicherungspflicht wird durch die Kontrollstelle
für Krankenversicherung am Arbeitsort abgeklärt (Stadt- oder
Gemeindeverwaltung).
Beachten Sie die 3-Monats-Frist |
Wahlfreiheit bezüglich
Krankenversicherungs-pflicht in der Schweiz |
Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Italien
oder Frankreich können wählen, ob sie zusammen mit ihren nicht
erwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland krankenversichert
oder ob sie in der Schweiz krankenversichert sein möchten. In diesem
Fall müssen sie gegenüber der Kontrollstelle für Krankenversicherung
am Arbeitsort nachweisen, dass sie und ihre nicht erwerbstätigen
Familienangehörigen im Wohnstaat und während eines Aufenthaltes
in der EG und in der Schweiz für den Krankheitsfall versichert
sind. |
Achtung! Wichtig! |
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Sie
als Grenzgänger und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
versichern sich bei ein und derselben Krankenkasse in
der Schweiz.
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Sie
als Grenzgänger und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
versichern sich in ihrem Wohnland (z.B. Deutschland).
Wichtig: Sie müssen ein Gesuch um Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Schweiz für die gesamte
Familie stellen.
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Sie
als Grenzgänger versichern sich bei einer Krankenkasse
in der Schweiz und Ihre nicht erwerbstätigen
Familienangehörigen versichern sich in ihrem Wohnland
(z.B. Deutschland). Wichtig: Sie müssen
ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Schweiz für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
stellen.
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Achtung! Wichtig!
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Das
Optionsrecht - Wahlrecht kann nur innerhalb der 3-Monats-Frist
ab Arbeitsaufnahme in der Schweiz ausgeübt werden. Eine
spätere etwaige Neuprüfung Ihrer Versicherungspflicht erfolgt nur
bei Veränderung ihres Zivilstandes oder Ihrer Familienverhältnisse.
Sollten Sie das Wahlrecht nicht ausüben, sind Sie und Ihre
nicht erwerbstätigen Familienangehörigen nach Ablauf der 3-Monats-Frist
in der Schweiz versicherungspflichtig. |