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Termine - Fristen - Wahlrecht
Bilaterale Abkommen CH - EU / EFTA

Neu seit 1. Juni 2002

"Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten: Abklärung der Krankenversicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und Arbeitsort in der Schweiz."

Schweizer Krankenver-sicherungsobligatorium
neu auch für nicht in der  Schweiz wohnende Grenz-gängerinnen und Grenz-gänger.

Als in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger sind Sie in der Schweiz krankenversicherungspflichtig und auch Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen .
Ihre Krankenversicherungspflicht wird durch die Kontrollstelle für Krankenversicherung am Arbeitsort abgeklärt (Stadt- oder Gemeindeverwaltung).
Beachten Sie die 3-Monats-Frist

Wahlfreiheit bezüglich Krankenversicherungs-pflicht in der Schweiz

Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich können wählen, ob sie zusammen mit ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland krankenversichert oder ob sie in der Schweiz krankenversichert sein möchten. In diesem Fall müssen sie gegenüber der Kontrollstelle für Krankenversicherung am Arbeitsort nachweisen, dass sie und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnstaat und während eines Aufenthaltes in der EG und in der Schweiz für den Krankheitsfall versichert sind.

Achtung! Wichtig!

  1. Sie als Grenzgänger und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen versichern sich bei ein und derselben Krankenkasse in der Schweiz.

  2. Sie als Grenzgänger und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen versichern sich in ihrem Wohnland (z.B. Deutschland). Wichtig: Sie müssen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz für die gesamte Familie stellen.

  3. Sie als Grenzgänger versichern sich bei einer Krankenkasse in der Schweiz und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen versichern sich in ihrem Wohnland (z.B. Deutschland). Wichtig: Sie müssen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen stellen.

Achtung! Wichtig!
 

Das Optionsrecht - Wahlrecht kann nur innerhalb der 3-Monats-Frist ab Arbeitsaufnahme in der Schweiz ausgeübt werden. Eine spätere etwaige Neuprüfung Ihrer Versicherungspflicht erfolgt nur bei Veränderung ihres Zivilstandes oder Ihrer Familienverhältnisse.
Sollten Sie das Wahlrecht nicht ausüben, sind Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen nach Ablauf der 3-Monats-Frist in der Schweiz versicherungspflichtig.